Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 12/2024
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für sämtliche von der Richard Wenzel GmbH & Co. KG (im Folgenden „wir“) geschlossenen Lieferverträge. Von diesen Bedingungen abweichende oder diese ergänzende Bedingungen des Kunden (im Folgenden „Käufer“) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
1.2 Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen finden keine Anwendung gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
2. Vertragsschluss
2.1 Der Vertrag kommt durch zwei überstimmende Willenserklärungen zustande.
2.2 Sofern wir Waren über einen Webshop anbieten, stellt die Darstellung auf der Webseite noch kein verbindliches Angebot dar. Der Käufer gibt in diesem Fall durch Absendung seiner Bestellung mit Anklicken des Bestellbuttons ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt in diesem Fall mit unserer Auftragsbestätigung zustande. §312i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 und S. 2 BGB finden keine Anwendung.
3. Abrufverträge
3.1 Bei Abrufverträgen ist der Käufer zur Abnahme der vereinbarten Gesamtmenge durch Abruf innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab Auftragsbestätigung verpflichtet. Abrufe können nur palettenweise erfolgen. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung innerhalb von ca. 10 Kalendertagen nach dem Abruf.
3.2 Wird die vereinbarte Gesamtmenge innerhalb der vorgenannten Frist nicht oder nicht vollständig abgenommen, sind wir berechtigt, nach Ablauf dieser Frist Lagerkosten in Höhe von EUR 15 pro eingelagerter Palette pro Monat (oder im Falle eines nicht vollendeten Monats anteilig pro vollendeter Woche) in Ansatz zu bringen. Dem Käufer bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass keine oder nur wesentlich geringere Aufwendungen entstanden sind. Uns bleibt das Recht vorbehalten, Ansprüche auf Ersatz weitergehender Aufwendungen geltend zu machen.
3.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit dem Ablauf der unter Ziffer 3.1 genannten Abnahmefrist auf den Käufer über.
3.4 Nach einer Aufforderung des Käufers durch uns, die Ware innerhalb angemessener Frist, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen abzunehmen, sind wir berechtigt, a) entweder vom Vertrag zurückzutreten und unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadenersatz zu verlangen oder b) den Kaufpreis für die nicht abgenommene Ware zzgl. Lagerkosten im Sinne von Ziff. 3.2 in Rechnung zu stellen und unseren Kaufpreisanspruch Zug um Zug gegen Lieferung geltend zu machen. Anderweitige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4. Preise und Zahlung
4.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die angegebenen Preise EX WORKS gemäß INCOTERMS 2020. Die ausgewiesenen Preise verstehen sich in der Regel als Bruttopreise einschließlich Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
4.2 Sofern sich nach Vertragsschluss aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Kostenpositionen, die unserer Preiskalkulation zugrunde liegen (wie insbesondere Rohstoffpreise) verändern und sich dadurch unter Berücksichtigung aller übrigen Kostenpositionen die Gesamtkosten der Vertragserfüllung erhöhen, sind wir berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen entsprechend anzupassen. Wir werden den Käufer in diesem Fall unverzüglich in Textform über die Preisanpassung unterrichten. Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 10 % ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Der Kaufpreis ist, soweit keine Vorauszahlung und keine anderweitige Zahlungsfrist vereinbart ist, spätestens 30 Tage nach Lieferung und Rechnungszugang zu zahlen.
4.4 Mit Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist gerät der Käufer in Zahlungsverzug und ist damit zur Zahlung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verpflichtet. Ansprüche auf Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens sowie das Recht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten, bleiben unberührt.
4.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der uns anerkannt sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche des Käufers aufgrund von Mängeln oder aufgrund der teilweisen Nichterfüllung des Vertrages, soweit diese Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis resultieren wie unsere Zahlungsforderung.
4.6 Wir sind auch dann, wenn bei Vertragsschluss keine Vorauszahlung vereinbart wurde, berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, durch welche die Begleichung unseres Zahlungsanspruchs gefährdet wird. Kommt der Käufer unserer Aufforderung, innerhalb angemessener Frist eine Vorauszahlung zu leisten oder eine Sicherheitsleistung zu erbringen nicht nach, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Lieferung und Verzug
5.1 Die Einhaltung von Lieferterminen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
5.2 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung erfolgt die Lieferung EX WORKS gemäß INCOTERMS 2020. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Bereitstellung der Ware zum Versand auf den Käufer über. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzuges bleiben unberührt.
5.3 Sofern wir die Ware auf Verlangen und Kosten des Käufers an einen anderen Bestimmungsort versenden, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen und den Versandweg) selbst zu bestimmen.
5.4 Durch uns nicht zu vertretende Ereignisse, die uns an der rechtzeitigen Leistungserbringung hindern, wie beispielsweise (aber nicht beschränkt auf) Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Kriege, Unruhen, die Auswirkungen von Epidemien und Pandemien, behördliche Anordnungen oder Naturkatastrophen entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen für die Dauer der Behinderung und eine angemessene Wiederanlaufphase, so dass sich die Lieferzeit entsprechend verlängert. Im Falle von Epidemien und Pandemien gilt dies auch dann, wenn diese bei Vertragsschluss zwar bereits eingetreten waren, uns ihre konkreten Auswirkungen auf den Vertrag jedoch weder bekannt waren noch hätten bekannt sein müssen. Wir verpflichten uns, den Käufer unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer eines solchen Ereignisses zu unterrichten. Dauert eine solche Behinderung länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, der Käufer jedoch nur nach entsprechender Androhung. Eine etwaige bereits erbrachte Gegenleistung wird in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.
5.5 Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung mit Rohstoffen durch unsere Zulieferer. Die Regelung unter Ziff. 5.4 gilt entsprechend, sofern uns eine rechtzeitige Lieferung nicht möglich ist, da wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen von unserem Zulieferer, mit dem wir einen Vertrag über die für die Herstellung erforderlichen Rohstoffe geschlossen haben, trotz sorgfältiger Auswahl des Zulieferers nicht oder nicht rechtzeitig beliefert werden.
5.6 Sollten wir aufgrund Lieferverzuges haften, so ist unsere Verpflichtung zum Ersatz von Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf maximal 5 % des Nettokaufpreises der verspäteten Lieferung begrenzt, soweit uns und unseren Erfüllungsgehilfen weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit bleiben unberührt. Für die Haftung auf Schadensersatz statt der Leistung gelten die Haftungsregelungen gemäß Ziff. 8 dieser Verkaufsbedingungen.
5.7 Wir sind in für den Käufer zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
5.8 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den hieraus entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
6. Gewährleistung
6.1 Die Herstellung der Waren erfolgt nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik. Wir weisen darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Rohstoffbearbeitung und den technischen Produktionsmöglichkeiten nicht möglich ist, eine vollkommen tropf- und rußfreie Kerze herzustellen. Zudem weisen wir darauf hin, dass die Waren natürliche Bestandteile enthalten, die sich in Form und Farbe durch längere oder unsachgemäße Lagerung verändern können. Dies begründet keinen Mangel der Ware.
6.2 Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser die gelieferte Ware entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 377 HGB ordnungsgemäß auf Mängel untersucht und etwaige Mängel unverzüglich anzeigt. Die Mängelanzeige hat schriftlich zu erfolgen.
6.3 Ist der Käufer seinen Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen, so stehen ihm im Falle eines Mangels die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit der Maßgabe der nachstehenden Regelungen zu. Die Wahl zwischen Nachlieferung und Nachbesserung obliegt uns. Schadenersatzansprüche bestehen nur im Rahmen von Ziffer 8. Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 445a Abs. 1 BGB bestehen nur, sofern der Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchergüterkauf ist.
6.4 Ansprüche wegen Mängeln verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren für Schadensersatzansprüche aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen oder schuldhafter Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Fall eines Lieferantenregresses (§ 445b BGB) bleiben ebenfalls unberührt, sofern der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.
7. Haftung
7.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit uns und unseren Erfüllungsgehilfen weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist, ist die Schadensersatzhaftung in den vorgenannten Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für die Haftung wegen Verzuges gilt ergänzend die Haftungsbegrenzung nach Ziff. 5.5.
7.2 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt; dies gilt auch für die Haftung im Falle einer Garantieübernahme sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.3 Soweit nicht vorstehend abweichend geregelt, ist unsere Haftung auf Schadensersatz ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
7.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
8. Brennanweisung und Instruktion des Endverbrauchers
Die Kerzen sind mit einer Brennanweisung für den Endverbraucher versehen. Verpackungen mit mehreren Kerzen, die zur Weiterveräußerung als geschlossene Verpackungseinheit vorgesehen sind, enthalten nur eine Brennanweisung für die gesamte Verpackungseinheit. Löst der Käufer eine solche Verpackungseinheit auf, um Einzelstücke weiterzuveräußern, so ist er für die ordnungsgemäße Instruktion des Endverbrauchers entsprechend der Brennanweisung verantwortlich. Kommt er dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, hat er uns von etwaigen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Sofern zwischen dem Käufer und uns ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo.
9.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder an Dritte als Sicherheit zu übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Abwendung des Eingriffs zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
9.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers sind wir berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
9.4 Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die aus der Weiteveräußerung resultierenden Forderungen gegen den Endkunden tritt er jedoch bereits jetzt bis zur Höhe unserer Rechnungsforderungen zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung berechtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Vertragspflichten nachkommt und kein Mangel seiner Zahlungsfähigkeit vorliegt. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, können wir verlangen, dass der Käufer gegenüber dem Endkunden die Abtretung offenlegt und uns alle zum Forderungseinzug erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt.
9.5 Wird die Vorbehaltsware von dem Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung für uns als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der neu geschaffenen Sache erwerben. Der Käufer verwahrt die neue Sache für uns.
9.6 Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so ist er verpflichtet, auf seine Kosten alle zumutbaren Maßnahmen (wie beispielsweise Registrierungs- oder Publikationserfordernisse) zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
9.7 Wir verpflichten uns, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
10. Geheimhaltung
10.1 Der Käufer verpflichtet sich, Geschäftsgeheimnisse und sonstige Informationen im Zusammenhang mit unserem Geschäftsbetrieb, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden und an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht vertraulich zu behandeln und Dritten ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich zu machen.
10.2 Eine Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht, wenn und soweit die erlangten Informationen
a) ohne Verstoß gegen diese Geheimhaltungsklausel allgemein bekannt bzw. öffentlich zugänglich geworden sind;
b) sich zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits ohne Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten im Besitz des Käufers
befanden, oder er diese nach der Offenlegung rechtmäßig von einem Dritten erlangt, ohne dass dieser gegen Geheimhaltungspflichten verstößt;
c) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder einer behördlichen oder richterlichen Anordnung zu offenbaren sind.
11. Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.
12. Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.2 Sofern der Käufer seinen Sitz im dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag unser Sitz.
12.3 Hat der Käufer seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz gilt anstelle der vorstehenden folgende Regelung: Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem Schiedsrichter oder im Falle eines Streitwerts von mehr als EUR 150.000 von drei gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Schiedsort ist Frankfurt a.M. Deutschland. Schiedssprache ist Deutsch oder Englisch.
12.4 Übersetzungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen in andere Sprachen dienen lediglich der Information des Käufers. Bei etwaigen Unterschieden zwischen den Sprachfassungen hat der deutsche Text Vorrang